Die Schulordnung der Musikschule Piestingtal ist Inhalt jeder verbindlichen Anmeldung und wird mit der Unterfertigung des Anmeldeformulares anerkannt.

 

Schulordnung
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
Musikschule Piestingtal
Muggendorferstraße 15
2763 PERNITZ
§ 2
Unterrichtsbesuch
(1) Die Schülerin/der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich
gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen
Schülerinnen und Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und
pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin/des Schülers sowie die gewissenhafte – den
Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
(2) Unmündige minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen von einer/einem
Erziehungsberechtigten oder einer/einem Vertretungsbefugten zum Unterricht gebracht bzw.
vom Unterricht abgeholt werden.
(3) Die Schülerin/der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
(4) Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der Lehrenden.
(5) Eine Abmeldung bzw. Weitermeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung der Schülerin/des Schülers bzw. – bei minderjährigen SchülerInnen – der
Erziehungsberechtigten, die *mit Ende des laufenden Schuljahres (das ist gem. § 83 NÖ
Pflichtschulgesetz 2018, LGBL 47/2018 idgF mit Beginn des neuen Schuljahres, folglich erster
Montag im September) beim Schulerhalter einlangen muss.
§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von
Unterrichtseinheiten die Lehrkraft oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin/vom Schüler versäumt oder verspätet besucht
werden, werden nicht nachgeholt.
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§ 4
Unterrichtsmittel
Die Schülerin/der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 5
Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die
Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule
ein.
(2) Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die
Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes
2000 festgelegt.
(3) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(4) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei
Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere einer schweren
Krankheit, eines sozialen Härtefalls oder der Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung
darüber trifft der Schulerhalter.
(5) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin/ein Schüler
ausgeschlossen werden.
(6) Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus 10
Monatsraten zusammensetzt.
(7) Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen
Verhältnissen vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird
rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekannt gegeben bzw. kann vom
Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.
§ 6
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen
Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit
der Musikschule abschließen.
(2) Die Leihgebühr für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird
monatlich eingehoben.
(3) Bei Entlehnung von Noten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen
Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten der Archivleiterin/dem Archivleiter
eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben
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§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Die Schülerin/der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
§ 8
Unterrichtstage
(1) Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl.
Nr. 47/2018 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Bei sonstigen Verhinderungen der Lehrkraft können die Stunden an einem anderen Tag
nachgeholt werden.
(3) Gemäß Statut der Musikschule werden je Schuljahr und Hauptfach mindestens 30
Wochenstunden gem. den Unterrichtsformen in § 7 Abs. 1 des Musikschulstatuts abgehalten.
Sollte dies vonseiten der Musikschule aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird
eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.